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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin (MetBildAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1007; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-70 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-70 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Instandhalten von Betriebsmitteln,
- 10.
- manuelles Spanen,
- 11.
- maschinelles Spanen,
- 12.
- Trennen und Umformen,
- 13.
- Fügen,
- 14.
- Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,
- 15.
- Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,
- 16.
- Schmelzen, Legieren und Gießen von Metallen,
- 17.
- Anfertigen und Bearbeiten von Werkzeugen,
- 18.
- Zurichten und Verformen von Blechen; Anfertigen von Reliefs und Blechkörpern,
- 19.
- Anfertigen und Bearbeiten von Guß- und Formteilen,
- 20.
- Fügen von Form- und Gußteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,
- 21.
- gestaltendes Bearbeiten von Guß- und Formteilen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Anfertigen von Hohlkörpern,
- 2.
- Verbinden und Montieren von Form- und Gußteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,
- 3.
- Bearbeiten von Guß- und Formteilen,
- 4.
- Metalldrücken und Verformen,
- 5.
- Anfertigen von Drückfuttern,
- 6.
- Drehen und Fräsen,
- 7.
- maschinelles Bearbeiten,
- 8.
- Schmieden.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Ziseliertechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Reliefentwürfen nach gestalterischen Prinzipien,
- 2.
- Anfertigen von Modellen,
- 3.
- Anfertigen und Bearbeiten von Kleinwerkzeugen,
- 4.
- Anfertigen von Blechteilen und Körpern,
- 5.
- Anfertigen von Reliefs,
- 6.
- Anfertigen von Guß- und Formteilen,
- 7.
- Verbinden und Montieren von Guß- und Formteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,
- 8.
- Bearbeiten von Guß- und Formteilen nach Formvorgaben,
- 9.
- gestaltendes Bearbeiten von metallischen Oberflächen,
- 10.
- Bearbeiten und Montieren nichtmetallischer Werkstoffe.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Goldschlagtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Zurichten von Schlagformen,
- 2.
- Einfüllen von Schlaggut,
- 3.
- manuelles Schlagen,
- 4.
- maschinelles Schlagen,
- 5.
- Auslegen und Reißen,
- 6.
- versandgerechtes Bearbeiten,
- 7.
- Wartung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MetBildAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MetBildAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MetBildAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5015/a69550.htm