Tools:
Update via:
§ 1b - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
|
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
|
§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.
(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1b BSAVfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
aktuell vorher | 01.05.2007 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 17.04.2007 BGBl. I S. 578 |
aktuell | vor 01.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b BSAVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b BSAVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSAVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BSAVfV (zu § 1b Absatz 1) (vom 01.10.2021)
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
Artikel 1 6. BSAVfVÄndV
... werden: 1. Sortenschutz, 2. Sortenzulassung. § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form (1) Die ... 3 angefügt: (3) Statt der Formulare in elektronischer Form, die § 1b entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 die bis zum 31. Dezember 2006 auf der ... der bisherigen Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt: Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1) 1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5016/a149835.htm