Anlage - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)

neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage (zu § 1b Absatz 1)


Anlage hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.

Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.

Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.

2.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite

http://www.bundessortenamt.de/signatur

zu beachten.

Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.

3.
Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:

a)
Antrag mit Technischem Fragebogen

Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,

b)
Anlagen

aa)
Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher

bb)
Microsoft Word 97 und höher

cc)
Microsoft Excel 97 und höher

dd)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange)

ee)
JPEG (Joint Photographic Experts Group).

4.
Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:

a)
Bezeichnung „Anlage" mit fortlaufender Nummer

-
Beispiel 1: Anlage1.pdf

-
Beispiel 2: Anlage2.doc,

b)
Bezeichnung „Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)

-
Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf

-
Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf

-
Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.

5.
Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören

-
Beispiel 6: Anlage.zip.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von Anlage BSAVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
vom 17.04.2007 BGBl. I S. 578
aktuellvor 01.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage BSAVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage BSAVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSAVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
Artikel 1 6. BSAVfVÄndV
... in elektronischer Form (1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen. (2) Die elektronischen Dokumente können ... weiterverwendet werden." 6. Vor der bisherigen Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1) 1. Die elektronischen ... 6. Vor der bisherigen Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1) 1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten ...


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