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§ 1 - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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§ 1 Antrag
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.
(2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von
- 1.
- Getreide,
- 2.
- Welschem Weidelgras,
- 3.
- Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,
- 4.
- Winterraps zur Körnernutzung oder
- 5.
- Kartoffel,
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Zitierungen von § 1 BSAVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSAVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSAVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
Artikel 1 6. BSAVfVÄndV
... vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: § 1a Zulassung der ...
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