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§ 7 - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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§ 7 Prüfungsberichte
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.
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Zitierungen von § 7 BSAVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BSAVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSAVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BSAVfV Registerprüfung (vom 15.08.2013)
... Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die ... für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5016/a69569.htm