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Änderung § 12 BSAVfV vom 01.05.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 12 BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Grundvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2).

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)