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Synopse aller Änderungen der BSAVfV am 01.05.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2007 durch Artikel 1 der 6. BSAVfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSAVfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Zulassung der elektronischen Form


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:

1. Sortenschutz,

2. Sortenzulassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1b (neu)




§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Registerprüfung


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(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekannt gemachten Termin eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.



(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekannt gemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.

(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken.

(3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei

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1. Sorten nach Artengruppe 6 der Anlage bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;



1. Sorten nach Artengruppe 6 der Anlage 2 bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten sowie von Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antragstellung;

3. Ziersorten bis längstens acht Jahre nach der Antragstellung.

(4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.

(5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.



§ 6 Durchführung der Prüfungen


(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt

1. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie

2. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten

vorherige Änderung nächste Änderung

die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen.



die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.

(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Grundvorschrift


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(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).



(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2).

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Prüfungsgebühren


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(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222 und 232 der Anlage) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.



(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222 und 232 der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.

(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben.

(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle



(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle

1. der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlicher Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder

2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage erhoben.



(5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage 2 erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Übergangsvorschrift


(1) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis zum 24. April 2003 entstanden ist, sind nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

(2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren sind bis zum 31. Dezember 2003 noch nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Statt der Formulare in elektronischer Form, die § 1b entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 die bis zum 31. Dezember 2006 auf der Internetseite des Bundessortenamtes zur Verfügung gestellten elektronischen Formulare weiterverwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1)


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1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.

Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.

Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.

2. Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite

http://www.bundessortenamt.de/signatur

zu beachten.

Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.

3. Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:

a) Antrag mit Technischem Fragebogen

Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,

b) Anlagen

aa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher

bb) Microsoft Word 97 und höher

cc) Microsoft Excel 97 und höher

dd) ASCII (American Standard Code for Information Interchange)

ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group).

4. Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:

a) Bezeichnung 'Anlage' mit fortlaufender Nummer

- Beispiel 1: Anlage1.pdf

- Beispiel 2: Anlage2.doc,

b) Bezeichnung 'Anlage' mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)

- Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf

- Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf

- Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.

5. Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören

- Beispiel 6: Anlage.zip.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage (zu § 2 Abs. 3, §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis




Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3, §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis


Vorbemerkung

Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

1 Artengruppe 1
Getreide außer Perlmais, Puffmais (Popcorn), Zuckermais und Mais für Zierzwecke, Deutsches Weidelgras, Futtererbse, Ackerbohne, Raps, Sonnenblume, Runkelrübe, Zuckerrübe, Kartoffel

2 Artengruppe 2
Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte landwirtschaftliche Arten, soweit nicht in Artengruppe 1 aufgeführt und Rosen für Schnittnutzung unter Glas

3 Artengruppe 3
Zierpflanzenarten, außer für Rosen für Schnittnutzung unter Glas, Stauden und Sommerblumen

4 Artengruppe 4
Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte Gemüsearten

5 Artengruppe 5
Sonstige Arten, soweit nicht unter eine andere Artengruppe fallend

6 Artengruppe 6
Baumarten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift
(SortG) | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

1 | Sortenschutzgesetz (SortG) | |

100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes | § 21 |

101 | Entscheidung | § 22 |

101.1 | bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 | | 470

101.2 | bei Sorten der Artengruppe 6 | | 50

102 | Registerprüfung | § 26 Abs. 1 bis 5 |

102.1 | bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 | | 770

102.2 | bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 | | 550

102.3 | bei Sorten der Artengruppe 6 | | 60

102.4 | bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-
ergebnisse, einmalig | § 26 Abs. 1 Satz 2 | 180

102.5 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | § 26 Abs. 2 | 310



Gebühren-
nummer | Gebühren-
tatbestand | Bezogene
Vorschrift
(SortG) |
Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 |
4


110 |
Jahresgebühren |
§ 33 Abs. 1 |
Artengruppe

1
(Euro) | 2
(Euro) | 3
(Euro) | 4
(Euro) | 5
(Euro) | 6
(Euro)

110.1 | bei Sorten, für die
der Sortenschutz
nicht ruht | | | | | | |

110.1.1 | 1. Schutzjahr | | 160 | 110 | 60 | 60 | 60 | 10

110.1.2 | 2. Schutzjahr | | 210 | 110 | 110 | 60 | 60 | 10

110.1.3 | 3. Schutzjahr | | 260 | 160 | 110 | 60 | 60 | 10

110.1.4 | 4. Schutzjahr | | 310 | 160 | 160 | 110 | 110 | 20

110.1.5 | 5. Schutzjahr | | 360 | 210 | 160 | 110 | 110 | 20

110.1.6 | 6. Schutzjahr | | 410 | 260 | 210 | 160 | 110 | 20

110.1.7 | 7. Schutzjahr | | 560 | 310 | 210 | 160 | 160 | 20

110.1.8 | 8. Schutzjahr | | 710 | 360 | 260 | 210 | 160 | 20

110.1.9 | 9. Schutzjahr | | .860 | 410 | 310 | 210 | 160 | 20

110.1.10 | 10. Schutzjahr | | 1 010 | 460 | 360 | 260 | 210 | 20

110.1.11 | 11. Schutzjahr | | 1 010 | 510 | 410 | 310 | 210 | 30

110.1.12 | 12. Schutzjahr | | 1 010 | 610 | 460 | 360 | 260 | 30

110.1.13 | 13. Schutzjahr | | 1 010 | 710 | 510 | 410 | 260 | 30

110.1.14 | 14. Schutzjahr | | 1 010 | 810 | 510 | 460 | 310 | 30

110.1.15 | 15. Schutzjahr
und folgende je | | 1 010 | 810 | 610 | 510 | 360 | 30

110.2 | bei Sorten, für die
der Sortenschutz
ruht und keine Sor-
tenzulassung
nach § 30 SaatG
besteht, für jedes
Jahr des Ruhens
des Sorten-
schutzes | § 10c | 150 | 100 | 50 | 50 | 50 | 10



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift
(SortG) | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

120 | Sonstige Verfahren | |

121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes | § 12 Abs. 1 | 620

122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person
eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte | § 28 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3 | 120

123 | Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes | § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 |

123.1 | bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 | | 470

123.2 | bei Sorten der Artengruppe 6 | | 50

124 | Widerspruch | |

124.1 | gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten-
schutzes | § 18 Abs. 3;
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 |

124.1.1 | bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 | | 470

124.1.2 | bei Sorten der Artengruppe 6 | | 50

124.2 | gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
nutzungsrecht | § 12 Abs. 1 | 620

124.3 | gegen eine andere Entscheidung | | 160

125 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer ande-
ren Stelle im Ausland | § 26 Abs. 5 | 310

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift
(SaatG)*) | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

2 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) | |

200 | Verfahren der Sortenzulassung | § 41 |

201 | Entscheidung | § 42 |

201.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 160

201.2 | bei Sorten anderer Arten | | 310

202 | Registerprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3 |

202.1 | bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 | | 770

202.2 | bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 | | 550

202.3 | bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-
ergebnisse, einmalig | | 180

202.4 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | | 310

203 | Wertprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3 |

203.1 | bei Sorten der Artengruppe 1 | | 1.900

203.2 | bei Sorten der Artengruppe 2 | | 1.170

204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe | § 30 Abs. 4 |

204.1 | durch gesonderten Anbau | | 1.900

204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | | 290

204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter
amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | | 470



Gebühren-
nummer | Gebühren-
tatbestand | Bezogene
Vorschrift
(SaatG)*) |
Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 |
4


210 |
Überwachung der
Erhaltung einer
Sorte oder einer
weiteren Erhal-
haltungszüchtung |
§ 37 Satz 2 |
Artengruppe

1
(Euro) | 2
(Euro) | 3
(Euro) | 4
(Euro) | 5
(Euro)

| | | |

210.1 | 1. Zulassungsjahr | | 160 | 110 | 60 | 100 | 30

210.2 | 2. Zulassungsjahr | | 210 | 110 | 110 | 100 | 40

210.3 | 3. Zulassungsjahr | | 260 | 160 | 110 | 100 | 40

210.4 | 4. Zulassungsjahr | | 310 | 160 | 160 | 100 | 40

210.5 | 5. Zulassungsjahr | | 360 | 210 | 160 | 100 | 50

210.6 | 6. Zulassungsjahr | | 410 | 210 | 210 | 100 | 50

210.7 | 7. Zulassungsjahr | | 510 | 260 | 210 | 100 | 50

210.8 | 8. Zulassungsjahr | | 610 | 310 | 260 | 100 | 50

210.9 | 9. Zulassungsjahr | | 710 | 360 | 310 | 100 | 80

210.10 | 10. Zulassungsjahr | | 710 | 460 | 360 | 100 | 80

210.11 | 11. Zulassungsjahr | | 710 | 460 | 410 | 100 | 80

210.12 | 12. Zulassungsjahr | | 710 | 560 | 460 | 100 | 80

210.13 | 13. Zulassungsjahr | | 810 | 560 | 510 | 100 | 80

210.14 | 14. Zulassungsjahr | | 810 | 710 | 510 | 100 | 100

210.15 | 15. Zulassungsjahr
und folgende je | | 810 | 710 | 510 | 100 | 100



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift
(SaatG)*) | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 |

221 | Entscheidung | |

221.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 160

221.2 | bei Sorten anderer Arten | | 310

222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung | |

222.1 | bei Sorten der Artengruppe 1 | | 1.900

222.2 | bei Sorten der Artengruppe 2 | | 1.170

230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters | § 46 |

231 | Entscheidung | |

231.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 120

231.2 | bei Sorten anderer Arten | | 310

232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung | |

232.1 | bei Sorten der Artengruppe 1 | | 530

232.2 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 120

232.3 | bei Sorten anderer Arten | | 370

240 | Sonstige Verfahren | |

241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sorten-
liste Eingetragenen, je Sorte | § 47 Abs. 4 Satz 1 | 120

242 | Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung | § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 |

242.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 160

242.2 | bei Sorten anderer Arten | | 310

243 | Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5,6 und 8 |

243.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 120

243.2 | bei Sorten anderer Arten | | 310

244 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu
gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 160

245 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | |

245.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechts-
verordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes
fallen | § 14b Abs. 3 | 60

245.2 | bei Sorten anderer Arten | § 55 Abs. 2 Satz 1 | 160

246 | Widerspruch | |

246.1 | gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung | § 38 Abs. 3; § 52
Abs. 2 bis 4 Nr. 1
bis 8 |

246.1.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 160

246.1.2 | bei Sorten anderer Arten | | 310

246.2 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer
Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 |

246.2.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 160

246.2.2 | bei Sorten anderer Arten | | 310

246.3 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den
Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 |

246.3.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | | 120

246.3.2 | bei Sorten anderer Arten | | 310

246.4 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen
von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der
Sorte | § 3 Abs. 2 | 160

246.5 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung
der Anerkennungsfähigkeit | § 55 Abs. 2 Satz 1
| 160

246.6 | gegen eine andere Entscheidung | | 160

247 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen
Stelle im Ausland | § 44 Abs. 5 | 310

248 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder
Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten
Sorten von Obst und Zierpflanzen | § 3a Abs. 2 und 3 | 160

249 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung | § 33 Abs. 8
SaatgutV | 120

3 | Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen | |

300 | Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
anderen Unterlagen, je Sorte | § 29 SortG
§ 49 SaatG | 20

310 | Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen
der Gebührennummern 121, 221, 244 und 245 |
75 v. H. der Amtshandlungs-
gebühr; Ermäßigung bis zu
25 v. H. der Amtshandlungs-
gebühr oder Absehen von
der Gebührenerhebung, wenn
dies der Billigkeit entspricht
(§ 15 Abs. 2 VwKostG)

320 | Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebühren-
nummern 101, 121, 201, 221, 231, 244 und 245

330 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
231, 244 und 245

---
*) Soweit nichts anderes angegeben