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Synopse aller Änderungen der BSAVfV am 25.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2009 durch Artikel 1 der 7. BSAVfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSAVfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Verfahren
    § 1 Antrag
    § 1a Zulassung der elektronischen Form
    § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
    § 2 Registerprüfung
    § 3 Wertprüfung
    § 4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
    § 5 Vermehrungsmaterial, Saatgut
    § 6 Durchführung der Prüfungen
    § 7 Prüfungsberichte
    § 8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung
    § 9 Anbau- und Marktbedeutung
    § 10 Bekanntmachungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
    § 11
Abschnitt 3 Kosten, Verkehr mit anderen Stellen
    § 12 Grundvorschrift
    § 13 Prüfungsgebühren
    § 14 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 15 Verkehr mit anderen Stellen
    § 16 Übergangsvorschrift
    § 17 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1)
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3, §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Anlage 3 (zu §§ 12 Absatz 1 und 13 Absatz 6) Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten

§ 12 Grundvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2).



(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen.



§ 13 Prüfungsgebühren


(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222 und 232 der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.

(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben.

(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.

(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle

1. der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlicher Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder

2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art.

(5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage 2 erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu §§ 12 Absatz 1 und 13 Absatz 6) Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten


vorherige Änderung

 



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift
(SaatG)*) | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

4 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
(Erhaltungssorten-VO) | |

400 | Verfahren der Sortenzulassung | § 41 |

401 | Entscheidung über die Sortenzulassung | § 42 SaatG
in Verbindung mit § 4
Erhaltungssorten-VO | 310

402 | Registerprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3 SaatG
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 bis 4
Erhaltungssorten-VO |

402.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten | | 380

402.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | | 310

410 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung | § 37 Satz 2 | 30

420 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 |

421 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | |

421.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten | | 120

430 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters | § 46 |

431 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | | 310

432 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter
aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung | § 48 | 120

440 | Sonstige Verfahren | |

441 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sorten-
liste Eingetragenen, je Sorte | § 47 Abs. 4 Satz 1 | 120

442 | Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung | § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 | 120

443 | Festsetzung zusätzlicher Regionen für die Saatguterzeugung | § 3 Abs. 3 in Verbindung
mit § 53 SaatG und mit
§ 5 Abs. 3 Erhaltungs-
sorten-VO | 60

444 | Festsetzung zusätzlicher Regionen für das Inverkehrbringen
von Saatgut | § 3 Abs. 3 in Verbindung
mit § 53 SaatG und mit
§ 7 Erhaltungssorten-VO | 60

445 | Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 52 Abs. 5
in Verbindung mit § 52
Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8 | 120

446 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 120

447 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer
nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte | § 36 Abs. 3 und § 52
Abs. 6 | 120

448 | Widerspruchsentscheidung | |

448.1 | gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung | § 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 | 120

448.2 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer
Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 | 120

448.3 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 | 120

448.4 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbrin-
gen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung
der Sorte | § 3 Abs. 2 | 120

448.5 | gegen eine andere Entscheidung | | 120


*) Soweit nichts anderes angegeben.