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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2015 aufgehoben
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§ 3 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 889; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 3 Meldung und Aufbereitung der Daten
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die erfassten Daten sind von Dienststellen mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten bis zum 30. September des Berichtsjahres in einem verschlossenen Umschlag an die in der Personalverwaltung für die Zusammenfassung und Weiterleitung der Daten nach Absatz 2 zuständige Stelle in der obersten Bundesbehörde zu melden. Bei Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung melden diese, bei mehrgliedrigem Aufbau deren oberste Dienststelle, die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde, deren Rechtsaufsicht sie unterstehen. Der Umschlag ist mit der Aufschrift "Nur von der Personalverwaltung zu öffnen - Gleichstellungsstatistik!" zu versehen.
(2) Die obersten Bundesbehörden übermitteln ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des nachgeordneten Geschäftsbereichs und die Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung bis zum Ende des Berichtsjahres dem Statistischen Bundesamt, das die Daten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für den Erfahrungsbericht nach § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes aufbereitet. Die Frist gilt entsprechend für die Bundesoberbehörden nach Absatz 1 Satz 2 bei der Übermittlung der Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung an das Statistische Bundesamt.
(3) Hilfsmerkmale für Meldung und Aufbereitung der Daten sind
- 1.
- die Bezeichnung, die Anschrift und die Berichtsstellennummer der Dienststelle, bei obersten Bundesbehörden außerdem die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans,
- 2.
- der Name, die Organisationseinheit und die Telekommunikationsanschlussnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht.
Zitierungen von § 3 GleiStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleiStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346
Anlage 1 1. GleiStatVÄndV (zu § 4 Abs. 2)
... 2006 I S. 1348-1365) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. ... des Berichtsjahres übermitteln. Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des ...
Anlage 2 1. GleiStatVÄndV (zu § 4 Abs. 2)
... 2006 I S. 1367-1375) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde eintragen und ...
Anlage 3 1. GleiStatVÄndV (zu § 4 Abs. 2)
... 2006 I S. 1377-1381) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtführende Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten ...
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