(1) Die erfassten Daten sind von Dienststellen mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten bis zum 30. September des Berichtsjahres in einem verschlossenen Umschlag an die in der Personalverwaltung für die Zusammenfassung und Weiterleitung der Daten nach Absatz 2 zuständige Stelle in der obersten Bundesbehörde zu melden. Bei Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung melden diese, bei mehrgliedrigem Aufbau deren oberste Dienststelle, die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde, deren Rechtsaufsicht sie unterstehen. Der Umschlag ist mit der Aufschrift "Nur von der Personalverwaltung zu öffnen - Gleichstellungsstatistik!" zu versehen.
(2) Die obersten Bundesbehörden übermitteln ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des nachgeordneten Geschäftsbereichs und die Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung bis zum Ende des Berichtsjahres dem Statistischen Bundesamt, das die Daten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für den Erfahrungsbericht nach § 25 des
Bundesgleichstellungsgesetzes aufbereitet. Die Frist gilt entsprechend für die Bundesoberbehörden nach Absatz 1 Satz 2 bei der Übermittlung der Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung an das Statistische Bundesamt.
(3) Hilfsmerkmale für Meldung und Aufbereitung der Daten sind
- 1.
- die Bezeichnung, die Anschrift und die Berichtsstellennummer der Dienststelle, bei obersten Bundesbehörden außerdem die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans,
- 2.
- der Name, die Organisationseinheit und die Telekommunikationsanschlussnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht.
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346