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Änderung § 5 GleiStatV vom 29.06.2006

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§ 5 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 5 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übernahme von Daten aus der Personalstandstatistik; Sonderregelung


(Text neue Fassung)

§ 5 Sonderregelung


vorherige Änderung

(1) Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind soweit möglich der Personalstandstatistik nach § 1 Nr. 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu entnehmen.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beauftragt das Statistische Bundesamt, die Daten zu dieser Personalstandstatistik für die Gleichstellungsstatistik auszuwerten und die Ergebnisse den Dienststellen mitzuteilen. Bei Bedarf regelt die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich das ergänzende Verfahren für eine möglichst weitgehende Nutzung der Daten aus dieser Personalstandstatistik für die Gleichstellung von Frauen und Männern.

(3)
Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten ausgenommen.



Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten ausgenommen.


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