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Synopse aller Änderungen der GleiStatV am 29.06.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juni 2006 durch Artikel 1 der 1. GleiStatVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GleiStatV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GleiStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | GleiStatV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erfassung der Daten | |
(1) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfassen die Zahl der in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes nach folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Geschlecht, | |
(Text alte Fassung) 2. Art (Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter, Richterinnen und Richter), Umfang (Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung ohne Altersteilzeit, einschließlich der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit) und Dauer (unbefristete und befristete Beschäftigung, familienbedingte Beurlaubung einschließlich der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung) des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, | (Text neue Fassung) 2. Art (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter, Richterinnen und Richter), Umfang (Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung ohne Altersteilzeit, einschließlich der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit) und Dauer (unbefristete und befristete Beschäftigung, familienbedingte Beurlaubung einschließlich der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung) des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, |
3. Laufbahngruppe, Einstufung, | |
4. leitende Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst (Abteilungs-, Unterabteilungsleitung oder sonstige Funktion oberhalb der Referats- oder Dezernatsebene, Referats-, Dezernats- oder Senatsleitung, örtliche Behördenleitung und vergleichbare Dienststellungen mit Leitungsaufgaben), 5. Beförderungen, Höhergruppierungen und Höherreihungen, Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, Übertragung leitender Funktionen nach Nummer 4, | 4. leitende Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst der beamteten und vergleichbaren Beschäftigten sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich der außertariflich Beschäftigten (Abteilungs-, Unterabteilungsleitung oder sonstige Funktion oberhalb der Referats- oder Dezernatsebene, Referats-, Dezernats- oder Senatsleitung, örtliche Behördenleitung und vergleichbare Dienststellungen mit Leitungsaufgaben), 5. Beförderungen, Höhergruppierungen, Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, Übertragung leitender Funktionen nach Nummer 4, |
6. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, 7. Übertragung leitender Funktionen nach Nummer 4 im Berichtszeitraum im Vergleich mit den entsprechenden Bewerbungen oder Wahlvorschlägen sowie | |
8. Gesamtzahl der im Berichtszeitraum dienstlich Beurteilten im Vergleich mit der Anzahl der Beschäftigten, die Spitzennoten erhalten haben, gegliedert nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen sowie nach Art und Umfang der Beschäftigung; Spitzennoten im Sinne dieser Verordnung sind die beiden besten über dem Durchschnitt liegenden Noten, die in der jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe im Berichtszeitraum vergeben worden sind. | 8. Gesamtzahl der im Berichtszeitraum dienstlich Beurteilten im Vergleich mit der Anzahl der Beschäftigten, die Spitzennoten erhalten haben, gegliedert nach Besoldungs-, Entgelt- und Gehaltsgruppen sowie nach Art und Umfang der Beschäftigung; Spitzennoten im Sinne dieser Verordnung sind die beiden besten über dem Durchschnitt liegenden Noten, die in der jeweiligen Besoldungs-, Entgelt- oder Gehaltsgruppe im Berichtszeitraum vergeben worden sind. |
(2) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfassen die Zahl der Personen, die sich bei einer Dienststelle der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung um Einstellung beworben haben oder die zur Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind, nach folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Geschlecht, 2. Art und Umfang des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, | |
3. Laufbahngruppe sowie | 3. Laufbahngruppe, Entgeltgruppe sowie |
4. Einstellungen, Ernennungen, Übertragungen leitender Funktionen nach Absatz 1 Nr. 4 im Berichtszeitraum. | |
§ 4 Elektronische Datenverarbeitung und Erhebungsvordrucke | |
(1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern gemeldet werden. Die oberste Bundesbehörde kann, auch für Teile ihres Geschäftsbereichs, die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen. | (1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern gemeldet werden. Für die Meldungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs kann die oberste Bundesbehörde die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen und dies auch auf Teile des Geschäftsbereichs beschränken. |
(2) Soweit die oberste Bundesbehörde die Meldung durch Erhebungsvordruck zugelassen hat, müssen die Vordrucke den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen. Meldungen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern müssen inhaltlich den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen. | |
§ 5 Übernahme von Daten aus der Personalstandstatistik; Sonderregelung | § 5 Sonderregelung |
(1) Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind soweit möglich der Personalstandstatistik nach § 1 Nr. 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu entnehmen. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beauftragt das Statistische Bundesamt, die Daten zu dieser Personalstandstatistik für die Gleichstellungsstatistik auszuwerten und die Ergebnisse den Dienststellen mitzuteilen. Bei Bedarf regelt die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich das ergänzende Verfahren für eine möglichst weitgehende Nutzung der Daten aus dieser Personalstandstatistik für die Gleichstellung von Frauen und Männern. (3) Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten ausgenommen. | Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten ausgenommen. |
§ 6 Übergangsregelung | |
Die familienbedingte Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung ohne Altersteilzeit sind erstmals zum 30. Juni 2003 zu erfassen. Das Erhebungsmerkmal nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 zu erfassen. | Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für das Berichtsjahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 erhoben. Dies gilt nicht für Betriebskrankenkassen. |
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) | |
Empfänger: 1) | Berichtsstelle oder Einzelplan: Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): Frau/Herr Referat/Dezernat Telefonnummer Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Unmittelbare Bundesverwaltung Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen: Erhebungsvordruck A | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck B1, B2 oder B3 | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck C | Beförderungen und Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts- jahres Erhebungsvordruck D1, D2 oder D3 | Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck E | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck F1 oder F2 | Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck G1 oder G2 | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck N | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres (Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1348-1365) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln. Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgem übermitteln. | |
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) | |
Empfänger: 1) | Berichtsstellen-Nr.: Berichtsstelle: Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): Frau/Herr Referat/Dezernat Telefonnummer Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Mittelbare Bundesverwaltung Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen: Erhebungsvordruck H | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck I | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres | Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 0 einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis | 30. Juni des Berichtsjahres | Beförderungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres | Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck K | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres | Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck L | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifli- che vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck M | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vor- jahres bis 30. Juni des Berichtsjahres (Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1367-1375) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln. | |
Anlage 3 (neu) | Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) |
Empfänger: 1) | Berichtsstellen-Nr.: Berichtsstelle: Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): Frau/Herr Referat/Dezernat Telefonnummer Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Betriebskrankenkassen Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen: Erhebungsvordruck H-BKK | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck I-BKK | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck K-BKK | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck L-BKK | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funk- tionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck M-BKK | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres (Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1377-1381) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtführende Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln. |
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