(1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern gemeldet werden. Für die Meldungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs kann die oberste Bundesbehörde die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen und dies auch auf Teile des Geschäftsbereichs beschränken.
(2) Soweit die oberste Bundesbehörde die Meldung durch Erhebungsvordruck zugelassen hat, müssen die Vordrucke den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen. Meldungen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern müssen inhaltlich den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346