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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2015 aufgehoben
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§ 4 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 889; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 4 Elektronische Datenverarbeitung und Erhebungsvordrucke
(1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern gemeldet werden. Für die Meldungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs kann die oberste Bundesbehörde die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen und dies auch auf Teile des Geschäftsbereichs beschränken.
(2) Soweit die oberste Bundesbehörde die Meldung durch Erhebungsvordruck zugelassen hat, müssen die Vordrucke den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen. Meldungen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern müssen inhaltlich den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung V. v. 26. Juni 2006 BGBl. I S. 1346 m.W.v. 29. Juni 2006
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Frühere Fassungen von § 4 GleiStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung vom 26.06.2006 BGBl. I S. 1346 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 GleiStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleiStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346
Artikel 1 1. GleiStatVÄndV Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... ein Komma und das Wort „Entgeltgruppe" eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: ... erhoben. Dies gilt nicht für Betriebskrankenkassen." 5. Die Anlagen zu § 4 Abs. 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. ...
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