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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2015 aufgehoben
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§ 6 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 889; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 6 Übergangsregelung
Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für das Berichtsjahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 erhoben. Dies gilt nicht für Betriebskrankenkassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung V. v. 26. Juni 2006 BGBl. I S. 1346 m.W.v. 29. Juni 2006
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Frühere Fassungen von § 6 GleiStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung vom 26.06.2006 BGBl. I S. 1346 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GleiStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleiStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346
Artikel 1 1. GleiStatVÄndV Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... c) Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsregelung Die ... wird gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsregelung Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. ...
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