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Anlage 1 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)

V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 889; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung

Empfänger: 1) Berichtsstelle oder Einzelplan:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr
Referat/Dezernat
Telefonnummer


Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Unmittelbare Bundesverwaltung

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:

Erhebungsvordruck A Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck B1, B2 oder B3 Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck C Beförderungen und Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts-
jahres
Erhebungsvordruck D1, D2 oder D3 Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck E Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck F1 oder F2 Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck G1 oder G2 Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck N Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres


(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1348-1365)

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1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.

Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgem übermitteln.



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Frühere Fassungen von Anlage 1 GleiStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
vom 26.06.2006 BGBl. I S. 1346

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.