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Anlage 3 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)

V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 889; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung

Empfänger: 1) Berichtsstellen-Nr.:
Berichtsstelle:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr
Referat/Dezernat
Telefonnummer


Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Betriebskrankenkassen

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:

Erhebungsvordruck H-BKK Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I-BKK Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K-BKK Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L-BKK Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funk-
tionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M-BKK Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des
Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres


(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1377-1381)

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1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtführende Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 GleiStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
vom 26.06.2006 BGBl. I S. 1346

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.