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Änderung Anlage 2 GleiStatV vom 29.06.2006

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Anlage 2 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
Anlage 2 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


Empfänger: 1) | Berichtsstellen-Nr.:
Berichtsstelle:

Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):

Frau/Herr

Referat/Dezernat

Telefonnummer


Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Mittelbare Bundesverwaltung

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:


Erhebungsvordruck H | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck I | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres

| Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst
sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 0 einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis

| 30. Juni des Berichtsjahres

| Beförderungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

| Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck K | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

| Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck L | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen
im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifli-
che vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck M | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vor-
jahres bis 30. Juni des Berichtsjahres


(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1367-1375)

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1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.


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