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Änderung Anlage 2 GleiStatV vom 29.06.2006
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Anlage 2 GleiStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | Anlage 2 GleiStatV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Empfänger: 1) | Berichtsstellen-Nr.: Berichtsstelle: Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): Frau/Herr Referat/Dezernat Telefonnummer Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Mittelbare Bundesverwaltung Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen: Erhebungsvordruck H | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck I | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres | Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 0 einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis | 30. Juni des Berichtsjahres | Beförderungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres | Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck K | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres | Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck L | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifli- che vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck M | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vor- jahres bis 30. Juni des Berichtsjahres (Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1367-1375) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln. |
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