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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis (BGBBBewAnfV k.a.Abk.)
V. v. 09.01.1991 BGBl. I S. 123; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 27.01.1991; FNA: 105-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 27.01.1991; FNA: 105-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Lebensalter
Für die Ernennung zum Beamten auf Probe gilt folgendes Mindestalter:
einfacher Dienst 18. Lebensjahr,
mittlerer Dienst 20. Lebensjahr,
gehobener Dienst 24. Lebensjahr,
höherer Dienst 27. Lebensjahr.
einfacher Dienst 18. Lebensjahr,
mittlerer Dienst 20. Lebensjahr,
gehobener Dienst 24. Lebensjahr,
höherer Dienst 27. Lebensjahr.
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