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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis (BGBBBewAnfV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.1991 BGBl. I S. 123; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 27.01.1991; FNA: 105-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Lebensalter



Für die Ernennung zum Beamten auf Probe gilt folgendes Mindestalter:

einfacher Dienst 18. Lebensjahr,

mittlerer Dienst 20. Lebensjahr,

gehobener Dienst 24. Lebensjahr,

höherer Dienst 27. Lebensjahr.

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