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§ 21 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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§ 21 Erprobung des Verfahrens



(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung

1.
des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle,

2.
der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,

3.
der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und

4.
der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung

1.
des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das Bundeszentralamt für Steuern,

2.
des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen,

3.
der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) 1Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 21 AltvDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 16.01.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
vom 08.01.2009 BGBl. I S. 31
aktuellvor 16.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 AltvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AltvDV Erprobung des Verfahrens (vom 01.01.2019)
... § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 3 BürgEntlG-KV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes". 6. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt: „Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren ... 4 bis 6 gilt entsprechend. § 23 Erprobung des Verfahrens § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
Artikel 1 3. AltvDVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen". 13. Folgende §§ 20 und 21 werden angefügt: „§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ... erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. § 21 Erprobung des Verfahrens (1) Die zentrale Stelle kann bei den ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 7 StVfModG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend." 4. In § 21 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mitteilungspflichtigen" durch die Wörter ...