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§ 24 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
1Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,
- 2.
- den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und
- 3.
- das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 24 AltvDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 27 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
aktuell | vor 30.06.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 AltvDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltvDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 27 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" ersetzt. 2. Folgender § 24 wird angefügt: „§ 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden ... 4b" ersetzt. 2. Folgender § 24 wird angefügt: „§ 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 7 StVfModG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... durch das Wort „mitteilungspflichtigen" ersetzt. 7. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b ... ersetzt. 7. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes Die in ...
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