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§ 20a - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle



§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 20a AltvDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 30.12.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
aktuellvor 30.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a AltvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 7 StVfModG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... entsprechend." 2. § 20 wird aufgehoben. 3. § 20a wird wie folgt gefasst: „§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über ... 20 wird aufgehoben. 3. § 20a wird wie folgt gefasst: „§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle § 17 gilt ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 1 StRAnpV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
...  1. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen ... 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle § 17 gilt ...