§ 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
(2)
1Der Anbieter hat einen ihm bekannt gewordenen Tatbestand des
§ 95 des Einkommensteuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen.
2Wenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit.
(4)
1Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach
§ 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt.
2Liegt dem Anbieter eine Erklärung nach Satz 1 vor, hat er ab dem 1. Januar 2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach
§ 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen.
3Die Erklärung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung gegenüber dem Anbieter abgegeben wird.
4Die Erklärung kann widerrufen werden; Satz 3 gilt entsprechend.
5Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses abgegeben, so gilt sie abweichend von Satz 3 schon für das Jahr des Vertragsabschlusses.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1 AltvDV Datensätze (vom 06.12.2024) ... Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3. Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAltersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 127 2. DSAnpUG-EU Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung ... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ... 2b und 4b" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In ... Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. ... 6 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 4. In § 23 werden jeweils die Wörter „§ 10 ...
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