§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
Liegt ein Tatbestand des
§ 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1 AltvDV Datensätze (vom 06.12.2024) ... oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAltersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 41 JStG 2022 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung ... „Absatz 1" gestrichen. 2. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten ... 12 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten Liegt ein Tatbestand des § 95 des ...
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