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§ 15 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
§ 15 Auszahlung der Zulage
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen. 2Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen:
- a)
- Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen Kalendervierteljahres über den Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden,
- b)
- Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden.
Zitierungen von § 15 AltvDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltvDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AltvDV Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter (vom 01.01.2023)
... Anbieter die Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 15 , jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung nach ...
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