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§ 17 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
§ 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. 2Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig. 4Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.
Zitierungen von § 17 AltvDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltvDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20a AltvDV Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle (vom 01.01.2017)
... 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 7 StVfModG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle § 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 1 StRAnpV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle § 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des ...
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