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Änderung § 13 AltvDV vom 01.08.2008
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§ 13 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 13 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 41 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten | |
(Text alte Fassung) (1) Dient eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet und noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat der Zulageberechtigte dies der zentralen Stelle anzuzeigen. (2) Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. | (Text neue Fassung) Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen. |
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