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Änderung § 1 AltvDV vom 01.07.2022

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§ 1 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Datensätze


(1) Eine Übermittlung von Daten nach

1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *), den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

(Text alte Fassung)

2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder

(Text neue Fassung)

2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder

3. dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für

1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.

2 Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3 Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)