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Änderung § 13 AltvDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 13 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten


(Text alte Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2)
Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden.

(Text neue Fassung)

Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.

(heute geltende Fassung) 
 

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