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Änderung § 13 AltvDV vom 15.04.2010
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§ 13 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung | § 13 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 41 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten | |
(Text alte Fassung) (1) (aufgehoben) (2) Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. | (Text neue Fassung) Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen. |
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