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Änderung § 16 AltvDV vom 01.01.2021
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§ 16 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 16 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten | |
(Text alte Fassung) Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt. | (Text neue Fassung) Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt. |
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