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Änderung § 13 AltvDV vom 01.08.2008
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§ 13 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 13 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten | |
(Text alte Fassung) (1) Dient eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet und noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat der Zulageberechtigte dies der zentralen Stelle anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. |
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