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Änderung § 13 AltvDV vom 01.01.2023
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§ 13 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 13 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 41 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten | |
(Text alte Fassung) (1) (aufgehoben) (2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden. | (Text neue Fassung) Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen. |
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