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Änderung § 10 AltvDV vom 01.01.2007
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§ 10 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 10 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters | |
(1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen nach § 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln. Erfolgt eine Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) der zentralen Stelle mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (2) Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) der zentralen Stelle mitzuteilen. Wenn dem Anbieter ausschließlich eine ausländische Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit. |
(3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückforderungsbetrages und des nach § 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückzahlungsbetrages, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder Säumniszuschläge mitzuteilen. |
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