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§ 10 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
§ 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
(1) 1Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen nach § 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln. 2Erfolgt eine Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Der Anbieter hat einen ihm bekannt gewordenen Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen. 2Wenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit.
(3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückforderungsbetrages und des nach § 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückzahlungsbetrages, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder Säumniszuschläge mitzuteilen.
(4) 1Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt. 2Liegt dem Anbieter eine Erklärung nach Satz 1 vor, hat er ab dem 1. Januar 2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen. 3Die Erklärung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung gegenüber dem Anbieter abgegeben wird. 4Die Erklärung kann widerrufen werden; Satz 3 gilt entsprechend. 5Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses abgegeben, so gilt sie abweichend von Satz 3 schon für das Jahr des Vertragsabschlusses.
Text in der Fassung des Artikels 41 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 10 AltvDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 41 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
aktuell vorher | 23.12.2022 | Artikel 10 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 |
aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
aktuell vorher | 15.04.2010 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 3 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AltvDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltvDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AltvDV Datensätze (vom 01.07.2022)
... Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3. Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 3 AltvVerbG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... gefasst: „(1) Eine Übermittlung von Daten nach 1. § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des ... nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3." bb) In Satz 3 werden die ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 27 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie in § 23 wird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" ersetzt. ... 23 wird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" ersetzt. 2. Folgender § 24 wird angefügt: ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 3 BürgEntlG-KV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 1 wird wie folgt gefasst: „Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des ...
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 6 5. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... durch den Klammerzusatz „(§ 87d der Abgabenordnung)" ersetzt. 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Zulageberechtigte kann ...
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 5 EUStVUG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 3 JStG 2007 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3" ersetzt. c) Der bisherige Satz 5 wird ... dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen." 6. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Wenn dem Anbieter ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 41 JStG 2022 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen. 2. § 12 Absatz 3 wird ...
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 10 6. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... § 10 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 127 2. DSAnpUG-EU Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ... 2b und 4b" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In ... Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. ... 6 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 4. In § 23 werden jeweils die Wörter „§ 10 ...
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