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Synopse aller Änderungen der AltvDV am 23.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2009 durch Artikel 3 des BürgEntlG-KV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung
    § 1 Datensätze
    § 2 Technisches Übermittlungsformat
    § 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
    § 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
    § 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung
    § 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge
(Text neue Fassung)

Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
    Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
       § 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
       § 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
       § 8 (weggefallen)
       § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
       § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
       § 11 Anbieterwechsel
       § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
       § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
    Unterabschnitt 2 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen
       § 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
       § 15 Auszahlung der Zulage
       § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
       § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
    Unterabschnitt 3 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
       § 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen
       § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
    § 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
    § 21 Erprobung des Verfahrens
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
    § 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
    § 23 Erprobung des Verfahrens

§ 1 Datensätze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine nach den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.



(1) Eine nach den § 10 Absatz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

(2) Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) und den Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), für Mitteilungen der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) an den Zulageberechtigten nach § 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3. Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.



§ 2 Technisches Übermittlungsformat


(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1. die Kundenart,

2. den Namen und die Anschrift,

3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,

4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

5. die Betriebsnummer und

6. die Art der Verbindung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen.



(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.

(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

(3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mitteilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend.



(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle findet nicht statt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 (neu)




§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Verordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 (neu)




§ 23 Erprobung des Verfahrens


vorherige Änderung

 


§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann.