Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der AltvDV am 30.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2014 durch Artikel 1 der StRAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung
    § 1 Datensätze
    § 2 Technisches Übermittlungsformat
    § 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
    § 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
    § 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung
    § 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
    Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
       § 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
       § 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
       § 8 (weggefallen)
       § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
       § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
       § 11 Anbieterwechsel
       § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
       § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
    Unterabschnitt 2 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen
       § 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
       § 15 Auszahlung der Zulage
       § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
       § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
    Unterabschnitt 3 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
       § 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen
       § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
    § 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
    § 21 Erprobung des Verfahrens
Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
    § 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
    § 23 Erprobung des Verfahrens
    § 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Anbieterwechsel


(1) 1 Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. 2 Dies gilt auch bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist. 3 Bei der Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben. 4 Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. 5 Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags. 6 Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über eine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder 4 unverzüglich zu unterrichten.

(2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter übertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet.

(3) 1 Bei Übertragungen von Altersvorsorgevermögen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. 2 Bei einer Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 82 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzuteilen. 3 Bei einer Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. 4 Bei einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit oder die Lebenspartnerschaftszeit mitzuteilen.

(4) 1 Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. 2 Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. 2 Die Absätze 1 und 4 gelten entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle


vorherige Änderung

 


§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.