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Erster Unterabschnitt - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Zweiter Abschnitt Ausbildung, Prüfungen, Erlaubnisse und Berechtigungen

Erster Unterabschnitt Voraussetzungen

§ 3 Voraussetzungen



(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem Personal ist nur zulässig, wenn

1.
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,

2.
der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4 nachgewiesen hat,

3.
der Bewerber für eine Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle zusätzlich eine den besonderen Anforderungen an diese Tätigkeit genügende geistige und psychologische Eignung in einer vom Flugsicherungsunternehmen veranlaßten Untersuchung nachgewiesen hat,

4.
der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen,

5.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben; solche Tatsachen sind insbesondere

a)
Trunksucht und sonstige Suchtmittelabhängigkeit,

b)
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen,

c)
mehrfache, rechtskräftig festgestellte, erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.

(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

1.
der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

2.
der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

3.
die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fachgebiet oder

4.
eine andere gleichwertige Ausbildung.


§ 4 Feststellung und Nachweis der körperlichen Tauglichkeit



(1) Für den Erwerb der Erlaubnis und die Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle ist die körperliche Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Flugsicherungsbetriebspersonals (Nachrichten für Luftfahrer NfL II-67/99) nachzuweisen. Die Tauglichkeitsuntersuchungen sind von Untersuchungsstellen durchzuführen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Untersuchung von Flugsicherungsbetriebspersonal anerkannt worden sind.

(2) Hat der Leiter der Untersuchungsstelle für das in Absatz 1 genannte Personal Untauglichkeit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit festgestellt, vermerkt er dieses in dem Tauglichkeitszeugnis, das dem Flugsicherungsunternehmen übersandt wird. Der Betroffene kann bei dem Flugsicherungsunternehmen eine Überprüfung der Tauglichkeitsbeurteilung durch einen hierfür vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gebildeten fliegerärztlichen Ausschuß beantragen. Die Überprüfung kann auch ohne Antrag des Betroffenen von dem Flugsicherungsunternehmen veranlaßt werden. Untersuchungsberichte dürfen nur einem zur Vornahme der Tauglichkeitsuntersuchungen berechtigten Arzt oder dem fliegerärztlichen Ausschuß zugänglich gemacht werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle beträgt grundsätzlich 24 Monate, soweit sie vom Leiter der Untersuchungsstelle nicht kürzer festgelegt worden ist. Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die Gültigkeitsdauer mit dem Tag des Untersuchungsabschlusses.

(4) Für das Personal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung, Fluginformationsdienst, Flugberatung oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist die körperliche Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nachzuweisen. Das Tauglichkeitszeugnis muss den formalen Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes entsprechen.

(5) Für das in Absatz 4 genannte Personal ist die körperliche Tauglichkeit nach der Einstellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 4 genannten Richtlinie in folgenden Zeiträumen festzustellen:

1.
bei Personal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Fluginformationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

2.
bei Personal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

3.
bei Personal im Verwendungsbereich Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.

(6) Falls vom gemäß der in Absatz 4 genannten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersuchenden Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird, kanne ine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fortbestehen der körperlichen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Veranlassung des Luftfahrt-Bundesamtes durchzuführen.