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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2008 aufgehoben
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Vierter Unterabschnitt - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Zweiter Abschnitt Ausbildung, Prüfungen, Erlaubnisse und Berechtigungen
Vierter Unterabschnitt Gültigkeitsdauer, Verlängerung, Erneuerung, Widerruf und Ruhen von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 21 Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von Erlaubnissen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erlaubnisse gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.
(2) Erlaubnisse sollen widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt, wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet auf Antrag des Erlaubnisinhabers das Ruhen der Erlaubnis an, deren Inhaber in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen eingesetzt ist.
§ 22 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen erteilt.
(2) Wenn die persönliche Eignung und die körperliche Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. Ist die Dauer der körperlichen Tauglichkeit eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum verlängert.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 10 zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtung vorhanden sind.
§ 23 Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in von ihm zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlaß im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergebnis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend körperlich nicht tauglich, kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder die körperliche Tauglichkeit auf Dauer nicht mehr gegeben ist.
(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.
(5) Der Prüfungsausschuß fertigt einen Überprüfungsbericht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5028/b13527.htm