Tools:
Update via:
Änderung § 5 BinSchKostV vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 WSVZuAnpV am 15. August 2013 und Änderungshistorie der BinSchKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 BinSchKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 5 BinSchKostV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 32 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Kostenerhebung von Amts wegen angeordneten Untersuchungen | (Text neue Fassung)§ 5 Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen |
Für eine von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Kosten nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Kosten nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen. | 1 Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. 2 Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5029/al0-40686.htm