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Änderung § 6 BinSchKostV vom 01.01.2018

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§ 6 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 6 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zuschlag bei Wartezeiten


(Text alte Fassung)

1 Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner je angefangene Wartestunde und je beteiligtem Angehörigen der Schiffsuntersuchungskommission ein Zuschlag von 25 Euro auferlegt werden. 2 Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner je angefangene Wartestunde und je beteiligtem Angehörigen der Schiffsuntersuchungskommission ein Zuschlag von 50 Euro auferlegt werden. 2 Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)