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Änderung § 1 BinSchKostV vom 01.10.2019
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§ 1 BinSchKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 1 BinSchKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gebühren und Auslagen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen. 2 Die Gebührenhöhe zur Berechnung einer Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 50 Euro pro Stunde und beteiligtem Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission, der Schiffseichung oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. 4 Auslagen werden gesondert erhoben. (3) 1 Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. 2 Dafür können diese Behörden mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf. | (Text neue Fassung) (2) 1 Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen. 2 Die Gebührenhöhe zur Berechnung einer Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 50 Euro pro Stunde und beteiligtem Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission, der Schiffseichung oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. 4 Auslagen werden gesondert erhoben. 5 Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz unerhoben bleibt. (3) 1 Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. 2 Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. 3 Auslagen werden gesondert vergütet, insbesondere die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz unerhoben bleibt. |
(4) 1 Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. 2 Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann. 4 Er beträgt für die erste angefangene Stunde 50 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 25 Euro. | |
(5) Zulassungsgebühren nach den Nummern 1011, 1012 und 1013 des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses werden in voller Höhe erhoben, wenn die Prüfung aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. | |
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