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Änderung § 1 BinSchKostV vom 15.08.2013

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§ 1 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 161 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Amtshandlungen. Auslagen werden gesondert erhoben.

(3) Für die Vergütung nach § 26 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Kostenschuldner nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von Amtshandlungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. Dafür können diese Behörden mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf.

(4) Wird eine Amtshandlung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Kostenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der Amtshandlung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der Amtshandlung. Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann. Er beträgt für die erste angefangene Stunde 25 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 13 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gebühren und Auslagen.

(2) 1 Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen. 2 Auslagen werden gesondert erhoben.

(3) 1 Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. 2 Dafür können diese Behörden mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf.

(4) 1 Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. 2 Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann. 4 Er beträgt für die erste angefangene Stunde 25 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 13 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)