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Änderung § 2 BinSchKostV vom 15.08.2013

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§ 2 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 161 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung


(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(Text neue Fassung)

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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