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Änderung § 6 BinSchKostV vom 15.08.2013

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§ 6 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 161 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zuschlag bei Wartezeiten


(Text alte Fassung)

Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Kostenschuldner je angefangene Wartestunde und je beteiligtem Angehörigen der Schiffsuntersuchungskommission ein Zuschlag von 25 Euro auferlegt werden. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner je angefangene Wartestunde und je beteiligtem Angehörigen der Schiffsuntersuchungskommission ein Zuschlag von 25 Euro auferlegt werden. 2 Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)