Änderung § 1 BinSchKostV vom 04.06.2016

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§ 1 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 32 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gebühren und Auslagen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gebühren und Auslagen.

(2) 1 Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen. 2 Auslagen werden gesondert erhoben.

vorherige Änderung

(3) 1 Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. 2 Dafür können diese Behörden mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf.

(4) 1 Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. 2 Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann. 4 Er beträgt für die erste angefangene Stunde 25 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 13 Euro.



(3) 1 Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. 2 Dafür können diese Behörden mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf.

(4) 1 Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. 2 Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann. 4 Er beträgt für die erste angefangene Stunde 25 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 13 Euro.

 



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