Tools:
Update via:
Änderung § 3 RiFlEtikettG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 202 3. RiFlEtikettGÄndG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des RiFlEtikettGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Obligatorische Etikettierung und Angaben auf einem Etikett | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, eine obligatorische besondere Etikettierung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet wurden, die zur besonderen Etikettierung des Rindfleisches oder der Rindfleischerzeugnisse erforderlichen Angaben sowie die Art und Weise der Etikettierung vorzuschreiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/503/al0-2589.htm