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Änderung § 7 RiFlEtikettG vom 17.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 RiFlEtikettG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. RiFlEtikettGÄndG am 17. Juli 2015 und Änderungshistorie des RiFlEtikettGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung | § 7 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Außenverkehr | |
(Text alte Fassung) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. 2 Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 3 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. 2 Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. |
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