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Änderung § 3 RiFlEtikettG vom 06.11.2007

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§ 3 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2007 geltenden Fassung
§ 3 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Obligatorische Etikettierung und Angaben auf einem Etikett


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, eine obligatorische besondere Etikettierung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet wurden, die zur besonderen Etikettierung des Rindfleisches oder der Rindfleischerzeugnisse erforderlichen Angaben sowie die Art und Weise der Etikettierung vorzuschreiben.



 
(heute geltende Fassung)