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Änderung § 3a RiFlEtikettG vom 06.11.2007
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§ 3a RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2007 geltenden Fassung | § 3a RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 Abs. 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
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(Text alte Fassung) § 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten | (Text neue Fassung)§ 3a Verarbeitung von Daten |
(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, berechtigt, Daten 1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln, | (1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, berechtigt, Daten 1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln, |
(Textabschnitt unverändert) 2. nach der Viehverkehrsverordnung, | |
3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen, 4. der Schlachttierkennzeichnung nach der Fleischhygieneverordnung, 5. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch sowie 6. nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen privaten Kontrollstelle, des Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unternehmens übermitteln 1. die zuständigen Landesstellen und 2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettierungssystems Rinder schlachten, Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese 1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 aufgeführten Angaben oder 2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungssystems erteilt den an diesem Etikettierungssystem beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1 genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der Herkunft eines Rindes oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettierungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Verbraucher oder einer Organisation von Verbrauchern Auskünfte über Daten nach Absatz 1. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln. | 3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie 4. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch zu verarbeiten. (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese 1. zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben oder 2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern erforderlich sind. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln. |
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