Änderung § 6 RiFlEtikettG vom 05.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 RiFlEtikettG, alle Änderungen durch Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG am 5. August 2009 und Änderungshistorie des RiFlEtikettG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 6 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunftserteilung


(1) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 und die anerkannten privaten Kontrollstellen

(Text alte Fassung)

1. erteilen der zuständigen Behörde oder anerkannten privaten Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

1. erteilen der zuständigen Behörde oder anerkannten privaten Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist,

2. überprüfen die von einer ersuchenden Behörde oder privaten Kontrollstelle mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 oder privaten Kontrollstellen haben, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed