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Änderung § 8 RiFlEtikettG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 RiFlEtikettG, alle Änderungen durch Artikel 202 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des RiFlEtikettGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 202 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen |
1. über die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch auf eine Gruppe von Tieren und 2. über die Durchführung, einschließlich der Überwachung, von Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch und dabei die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. |
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